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Wegerandstreifen als Strukturelemente in der Landschaft

09.04.15 –

...im Märzen der Bauer

Auf der letzten Sitzung des Ortsverbandes von B90/DieGrünen haben wir folgendes besprochen und unseren Mandatsträger_innen im Rat der Stadt Bassum zur weiteren Initiative mit auf den Weg gegeben: 

Seit einigen Jahren beobachten wir in der Stadt Bassum und seinen Ortsteilen, dass einige Landwirte die Randstreifen von kommunalen Wege und Straßen in der freien Landschaft als Ackerfläche mitbenutzen. Diese Entwicklung bereitet uns Sorgen, weil die Wegerandstreifen aus unserer Sicht für den Natur- und Landschaftsschutz zur Verfügung stehen müssen! Sie dienen als vielfältige Rückzugsräume für Tiere, vernetzen Biotope und verschönern das Landschaftsbild. Bereits am 13.3.2014 haben wir die erste Anfrage bezgl. dieser überpflügten Randstreifen eingebracht und die Verwaltung gebeten herauszufinden, um eine Fläche welcher Gesamtgröße es sich dabei handele. Es wurden via. Luftaufnahmen Zahlen ermittelt, die jetzt vorliegen. Das Ergebnis ist erschreckend! Es sind ca. 50 (!) ha der Stadt Bassum unrechtmäßig entzogen worden! Bei diesen Zahlen ist bereits eine Toleranz von 1 Meter abgezogen worden. Somit dürfte der tatsächliche Schaden weitaus höher liegen (wir schätzen: ca.70ha) Hochgerechnet auf das Land Niedersachsen ergäbe das eine Fläche von 9000 ha, (Schätzungen von Umweltschutz Organisationen sprechen sogar von 100000- 15000 ha) die dem Naturschutz unrechtmäßig entzogen wurden! Als Eigentümerin der Flächen ist es den Kommunen, in diesem Fall der Stadt Bassum vorbehalten, die Wegerandstreifen zu gestalten und als Strukturelemente in der Landschaft zu erhalten. 

Die Stadt Bassum als Wegeflächeneigentümerin hat sogar die Pflicht, den „Vermögensgegenstand“ Grundbesitzbesitz „pfleglich“ zu verwalten und ihn so zu nutzen, dass das „Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner“ gefördert wird. Dazu gehören nicht nur materielle Interessen, sondern z.B. auch Erholungswerte. Sie darf also einer widerrechtlichen Zerstörung nicht tatenlos zusehen, sondern muss die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen treffen.

Grundlage für diese Pflicht ist das Nieder- sächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), § 124 (Erwerb, Verwaltung und Nachweis des Vermögens, Wertansätze) in Verbindung mit § 1 (Selbstverwaltung).

Nach § 124 Abs. 2 des Gesetzes sind Vermögensgegenstände, also auch Grundstücke, pfleglich zu verwalten.

Dazu gehört insbesondere, dass für eine ordnungsgemäße Ermittlung und Abmarkung des Grenzverlaufs sowie anschließend für eine deutlich sichtbare Markierung (z. B. durch Pflöcke, Anpflanzungen oder Wege- seitengraben) gesorgt wird.

Gesetzliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch: § 919 Grenzabmarkung und § 920 Grenzverwirrung.

Wir schlagen für die weitere Diskussion daher folgendes vor:

Die Stadt Bassum fordert die ermittelten, überpfügten Wegrandstreifen von den Landwirten zurück. Diese werden anschließend als Kompensationsflächen für Eingriffe in die Natur, je nach Standort mit einer Hecke bepflanzt, mit eine mehrjährigen Blühpflanzenmischung eingesät oder als

Grasstreifen oder Hochstaudenflur liegen gelassen! Wo dies nicht möglich ist, werden den Landwirten alternative Ausgleichsmöglichkeiten (z.B. Schaffung von Blühstreifen an andere Stelle) als Kompensation auferlegt!

Wird mit den Landwirten Einvernehmen erzielt, sieht die Stadt Bassum von einer Anzeige ab.







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